Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Tourismus Region Wertheim GmbH ist bemüht, ihren Internetauftritt in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.tourismus-wertheim.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit §10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Derzeit noch nicht barrierefrei sind Formulare, Broschüren und verlinkte PDF-Dateien. Online-Karten sowie Inhalte Dritter fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde im März erstellt und zuletzt am 29. September 2025 überprüft. Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer Bewertung durch Dritte.


Erklärung zur Barrierefreiheit
TOSC5-Website-Widget

Die feratel media technologies AG ist bemüht, das TOSC5-Website-Widget im Einklang mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 28. Juni 2025 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt ausschließlich für das auf dieser Website integrierte TOSC5-Website-Widget (Buchungs- und Informations-Widget).

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Das TOSC5-Website-Widgets ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V 3.2.1 (2021-03) vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit dem BaFG

  • 9.1.1.1 – Für einige nicht-textliche Inhalte, die Ihnen präsentiert werden, gibt es keine gleichwertige textliche Alternative, die denselben Zweck erfüllt;

  • 9.1.3.1 – In einigen Fällen können Informationen, Strukturen oder Zusammenhänge, die durch die Darstellung von Seiten vermittelt werden, nicht programmatisch bestimmt werden (oder sind nicht über Text verfügbar);

  • 9.1.3.2 – In einigen Fällen, in denen die Reihenfolge, in der der Inhalt präsentiert wird, seine Bedeutung beeinflusst, erfolgt dies nur visuell und nicht strukturell;

  • 9.1.4.3 – Die visuelle Darstellung von Text und Bildern, die Text enthalten, weist nicht immer das erforderliche Mindestkontrastverhältnis auf, abgesehen von den in den Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen (z. B. bei Logos);

  • 9.1.4.10 – Inhalte, die keine zweidimensionale Darstellung erfordern (z. B. Datentabellen oder Karten), werden bei einer Größenänderung nicht neu angeordnet;

  • 9.2.1.1 – Einige Features können nicht über die Tastatur (oder eine ähnliche Eingabeschnittstelle) aktiviert werden;

  • 9.2.2.2 – Einige Animationen, blinkende, gleitende oder sich selbst aktualisierende Informationen werden automatisch gestartet, haben eine Dauer von mehr als fünf Sekunden oder werden parallel zu anderen Inhalten präsentiert, es gibt keine Mechanismen, um sie zu stoppen oder zu verbergen;

  • 9.2.4.3 – Auf einigen Webseiten, die sequentiell durchlaufen werden können und auf denen die Navigationsreihenfolge die Bedeutung und Funktionsweise beeinflusst, erhalten einige Objekte, die den Fokus erhalten können, diesen nicht in einer Reihenfolge, der ihre Bedeutung und Funktionsweise bewahrt;

  • 9.2.4.6 – Header und/oder Label verdeutlichen den Inhalt oder die Funktionalität nicht ausreichend;

  • 9.3.3.2 – In einigen Fällen werden keine Label oder Anweisungen bereitgestellt, wenn der Inhalt Eingaben durch den Benutzer erfordert;

  • 9.4.1.2 – In einigen Fällen sind die Komponenten der Benutzeroberfläche (einschließlich: Elemente eines Formulars, Links und skripterzeugte Komponenten…), der Name, die Rolle, der Status, die Eigenschaften und die Werte nicht korrekt oder nicht gesetzt oder der Benutzer und seine assistiven Technologien werden nicht benachrichtigt, wenn sich diese ändern;

  • 9.4.1.3 – In einigen Fällen werden Statusmeldungen dem Benutzer nicht so präsentiert, dass assistive Technologien sie interpretieren können, ohne den Fokus zu verlagern;

b) Unverhältnismäßige Belastung  

Die im TOSC5-Website-Widget enthaltenen PDF barrierefrei umzusetzen sowie die Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit in leichter Sprache stellt aktuell eine unverhältnismäßige Belastung dar. Sie bilden daher eine Ausnahme.

c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

Eine Fassung in Gebärdensprache ist nicht zwingend erforderlich.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 3.6.2025 erstellt.

Die Bewertung der Vereinbarkeit des TOSC5-Website-Widgets mit dem BaFG zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 erfolgte in Form einer Überprüfung nach WCAG 2.1 im Konformitätslevel AA im Mai 2025.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Sie auf unseren Seiten auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse info@tourismus-wertheim.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung.

5. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle darüber informieren.

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
barrierefreiheit-bw.de

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.